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Beschlussfassung des Präsidiums des STTV vom 17.01.2022

| Alexander Brömmer - Vizepräsident Erwachsenensport STTV | Allgemein

Das Präsidium des STTV beschließt auf Grundlage des Abschnitts M der Wettspielordnung des STTV folgende Festlegungen:

1. Der Spielbetrieb in allen Spiel- und Altersklassen auf Verbandsebene und in den Bezirksfachverbänden wird ab dem 31.01.2022 wieder aufgenommen.
Die Stadt- und Kreisfachverbände können in enger Abstimmung mit ihren Vereinen auch weiterhin individuell entscheiden, ob, wann und wie die Punkt- und Pokalspiele und die Einzelturniere fortgesetzt werden oder auch nicht.

2. Alle bisher nicht ausgetragenen Punktspiel-Mannschaftskämpfe der Sachsen- und Landesligen und der Bezirksligen/-klassen der Vorrunde werden gestrichen.
Für die Fortsetzung des Punktspielbetriebes werden nur die Begegnungen der bereits geplanten Rückrunde herangezogen, welche in der Vorrunde noch nicht stattgefunden haben. Dadurch reduziert sich die Hauptrunde auf eine einfache Runde im Sinne von WO M 2 (Punkt 3).
Die in TTLive veröffentlichten Ansetzungen der Begegnungen ab Februar 2022 bleiben bezüglich des Heimrechts unverändert (einschließlich genehmigte, getauschte Heimrechte). Dafür behalten die Vereine eine hohe Planungssicherheit, denn die Termine der auszutragenden Mannschafts- kämpfe ab Februar 2022 sind seit August 2021 bekannt.
Diese Vorgehensweise erzeugt ggf. ein Ungleichgewicht zwischen Heim- und Auswärtsspielen, welches über das normal unvermeidbare Maß hinausgeht (WO G 3.1).
Dem STTV und den Bezirksfachverbänden ist es gestattet durch Heimrechttausch ein evtl. Ungleichgewicht auszugleichen, eventuell Spieltermine anzupassen oder komplett neue Spielpläne zu erstellen. Diese Entscheidung trifft die jeweilig zuständige Spielkommission.
Bei sehr kleinen Gruppen (Staffeln) kann die komplette Hin- und Rückrunde ausgetragen werden. Auch diese Entscheidungen trifft die jeweilig zuständige Spielkommission.

Die Rückrundenaufstellungen gelten ab sofort für alle Punkt- und Pokalspiele.

3. Für den Zeitraum 28.02.-30.06.2022 wird folgende Festlegung in der WO des STTV ausgesetzt bzw. gestrichen:
WSO G 2:
"Eine zwischen den Mannschaften abgestimmte und vom Spielleiter anerkannte Spielverlegung auf einen Termin nach dem angesetzten ist spätestens bis zum letzten Spieltag der Hinrunde bzw. bis vor dem vorletzten Spieltag der Rückrunde möglich."

Das wichtigste Ziel ist es, zumindest alle Spiele einer Gruppe des Spieljahres 2021/22 in einer einfachen Runde durchzuführen. Da nicht einzuschätzen ist, ob das Infektionsgeschehen so stark zunimmt, dass der Spielbetrieb wiederum ganz oder teilweise ausgesetzt werden muss, müssen die Nachverlegungen auf die offiziellen Spielverlegungen beschränkt bleiben.
Punktspielverlegungen im gegenseitigen Einvernehmen dürfen im Zeitraum 28.02.-30.06.2022 daher nur dann genehmigt werden, wenn es sich um eine offizielle Spielvorverlegung handelt. Ausnahmen bilden Spielnach- verlegungen innerhalb der ursprünglich angesetzten Kalenderwoche. (außer in der letzten Punktspielwoche).
Aufgrund der Winterferien sind Nachverlegungen von Punktspielen im Zeitraum 31.01.-27.02.2022 bis zum 25.03.2022 möglich. Solche Spiele dürfen aber nur dann verlegt werden, wenn ein konkretes mit dem Gegner abgestimmtes Spieldatum vorliegt.

4. Sollte in einem Kreis der Spielbetrieb aufgrund behördlicher Maßnahmen ausgesetzt werden, ist der Spielleiter/die Spielkommission berechtigt das Heimrecht zu tauschen, damit ein Spiel zur Austragung kommen kann.

5. Nach Abschluss der Hauptrunde erfolgt die Tabellenwertung nach Maßgabe von Wettspielordnung M 3.

6. Die jeweiligen Auf- und Abstiegsregelungen sind dann vollumfänglich umzusetzen.

7. Ausgehend von der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung dürfen die Punkt- und Pokalspiele nur nach der sogenannten 2G Plus-Regelung durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind Kinder/Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Verordnung unterliegen.

Für alle Sportfreundinnen und Sportfreunde (ausgenommen Jugendliche U 18) besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impfnachweises oder eines gültigen Genesenennachweises sowie eines zusätzlichen Testnach- weises.
Die Impf- bzw. gültigen Genesenennachweise sind zu jedem Wettkampf mitzubringen und von den beiden Mannschaftsleitern vor Spielbeginn zu kontrollieren.
Der evtl. notwendige zusätzliche Test kann vor Betreten der Sporthalle und nur vor Spielbeginn unter Aufsicht der beiden Mannschaftsleiter erfolgen. Das Testkit ist selbst mitzubringen. Sollte dieser zusätzliche Test vor Spielbeginn notwendig sein, ist der Mannschaftsleiter der anderen Mannschaft 24 Stunden vorher darüber zu informieren.
Die Testnachweise von Apotheken, Ärzten oder von Betrieben können natürlich auch weiterhin vorgelegt werden.
Die Gültigkeit der Schnelltests sind max. 24 Stunden und die PCR-Tests 48 Stunden.

Dieser Testnachweis ist nicht notwendig in folgenden Fällen:
• es besteht der Nachweis einer Auffrischungsimpfung (sog. Booster Impfung),
• bei Schüler/Innen, die der Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen,
• es besteht der Nachweis über die Erst- und Zweitimpfung sowie ein gültiger Genesenennachweis oder
• es besteht ein Nachweis über die Erst- und Zweitimpfung, welcher nicht jünger als 14 Tage und nicht älter als 3 Monate ist.

Der Impf- oder der gültige Genesenennachweis kann durch einen Testnachweis ersetzt werden, wenn für die verpflichtete Person aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausge- sprochen wurde.
Für den Nachweis ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. In dieser Bescheinigung ist auch anzugeben, wann die gesundheitlichen Gründe voraussichtlich entfallen.

Anleitungspersonal für alle Altersgruppen (z.B. Trainer, Übungsleiter, Mannschaftsleiter die nicht am Wettkampf teilnehmen) dürfen die Sportstätte betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind, also entsprechend der 3G-Regelung.

8. Die Kontaktdaten aller anwesenden Personen müssen auf ein entsprechendes Kontaktdatenformular eingetragen werden. Dieses Formular ist vom gastgebenden Verein zur Verfügung zu stellen.

gez. Alexander Brömmer
Vizepräsident Erwachsenensport

Nachruf

| Administrator | Allgemein

Die Sektion Tischtennis der SG Ullersdorf trauert um sein viel zu früh verstorbenes Mitglied

Wanka Schuster

Du warst ein vorbildlicher Sportler, ein echter Motivator und ein wahrer Freund, der immer für alle da war. Die gemeinsame, sportliche Zeit bleibt untrennbar mit Deinem Namen verbunden. Wir werden Dich und Deine Einzigartigkeit sehr vermissen.

Unser tiefstes Mitgefühl gilt seiner Familie.

In stillem Gedenken - Deine Ullersdorfer Sportfreunde

Festlegungen des STTV-Präsidiums für den Spielbetrieb ab dem 08.11.2021

| Thomas Neubert - Präsident des STTV | Allgemein
Ab dem 08.11.2021 sind in der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes Sachsen die Maßnahmen bei Erreichen der Vorwarnstufe und Überlastungsstufe geregelt. Aktuell befindet sich Sachsen in der Vorwarnstufe.
Es handelt sich bei der Landesverordnung um öffentliches Recht, zu dessen Umsetzung wir als Sportverband verpflichtet sind.

Wir sind als Präsidium bemüht, in den nächsten Tagen durch Gespräche mit dem DTTB und dem Landessportbund einheitliche Umsetzungen für den Spielbetrieb zu erreichen. Wir hoffen, dass die neuen Maßnahmen für alle Vereine gut umsetzbar sind und auf Akzeptanz stoßen.

Entsprechend der aktuellen Sächsischen Corona-Schutzverordnung werden folgende ergänzende Festlegungen zu den Punkt- und Pokalspielen und Wettkämpfen im STTV festgelegt.


Bei der Vorwarnstufe, die bereits jetzt erreicht ist, gilt lt. Sächsischer Corona-Schutzverordnung:
In einer Sporthalle dürfen sich bis zu 10 nicht geimpfte Personen aufhalten, wenn ein PCR-Test (maximal 48 Stunden gültig) oder ein PoC-Antigen-Schnelltest (maximal 24 Stunden gültig), vorliegt. Weiterhin aufhalten dürfen sich alle geimpften und genesenen Personen. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen.

Bei Erreichen der Überlastungsstufe gilt lt. Sächsischer Corona-Schutzverordnung:
In einer Sporthalle darf sich nur noch eine nicht geimpfte Person (mit den o.a. Tests) aufhalten. Weiterhin aufhalten dürfen sich alle geimpften und genesenen Personen. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen.


Das STTV-Präsidium erlässt für den Spielbetrieb des STTV ab dem 08.11.2021 folgende Festlegungen.

Vorwarnstufe - Punkt- und Pokalspielbetrieb:
1. Findet ein Punktspiel in der Sporthalle statt, dürfen am Punktspiel max. vier Spieler/innenpro Mannschaft teilnehmen, welche nicht geimpft oder genesen sind. Ein PCR-Test (maximal 48 Stunden gültig) oder ein PoC-Antigen-Schnelltest (maximal 24 Stunden gültig) ist notwendig. Alle anderen teilnehmenden Spieler/innen müssen geimpft oder genesen sein. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen.

2. Finden zwei Punktspiele in der Sporthalle statt, dürfen am Punktspiel max. zwei Spieler/ innen pro Mannschaft teilnehmen, welche nicht geimpft oder genesen sind. Ein PCR-Test (maximal 48 Stunden gültig) oder ein PoC-Antigen-Schnelltest (maximal 24 Stunden gültig) ist notwendig. Alle anderen teilnehmenden Spieler/innen müssen geimpft oder genesen sein. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen.

3. Es dürfen in einer Sporthalle zur gleichen Zeit max. zwei Punktspiele stattfinden. Wurden mehr als zwei Punktspiele angesetzt, ist/sind das Spiel/die Spiele der niedrigsten Spielklasse(n) zu verlegen.

4. Sollen mehr ungeimpfte Spieler/innen einer Mannschaft im Punktspiel zum Einsatz kommen, ist bei der gegnerischen Mannschaft/den gegnerischen Mannschaften die Anzahl der ungeimpften Personen für dieses Spiel/diese Spiele zu erfragen. Somit soll die Möglichkeit geschaffen werden, den Einsatz von 10 ungeimpften Spieler/innen abweichend von Punkt 1 und 2 zwischen den Mannschaften zu vereinbaren.

5. Während der Punktspiele darf paralleles Training nur von Geimpften oder Genesenen stattfinden. Der Zutritt zu den Sporthallen von anderen Personen (Zuschauer, Eltern usw.) während der Punktspiel- und Einspielzeit darf nur erfolgen, wenn diese geimpft oder genesen sind. Mit diesen Festlegungen wird gewährleistet, dass die max. Anzahl von 10 ungeimpften Personen in einer Sporthalle nicht überschritten wird.

6. Vor dem jeweiligen Punkt- oder Pokalspiel überprüfen die beiden Mannschaftsleiter gemeinsam die Impf-, Genesenen- oder Testnach- weise aller am Punktspiel teilnehmenden Spieler.

7. Als „Getestet“ gilt eine Person mit nachstehendem Nachweis:
• PCR-Test maximal 48 Stunden gültig
• PoC-Antigen-Schnelltest maximal 24 Stunden gültig.

Ein Test wird anerkannt, wenn er von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde oder im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, überwacht und bestätigt wurde.

Der PoC-Antigen-Schnelltest als Selbsttest kann auch in der Sportstätte unter Aufsicht der beiden Mannschaftsleiter erfolgen. Die Notwendigkeit der Durchführung eines Selbsttests am Spielort muss vom zu Testenden 72 Stunden vor Spielbeginn bei den Mannschaftsleitern angezeigt werden.

Die Zustimmung der beiden Mannschaftsleiter für die Durchführung muss vorher vorliegen. Der zu Testende verpflichtet sich einen Test in Originalverpackung zum Spielort mitzubringen. Weder der Heim- noch der Gastverein müssen Selbsttests zur Verfügung stellen.

Überlastungsstufe - Punkt- und Pokalspiele:
Wird die Überlastungsstufe erreicht, wird der Spielbetrieb im 2G-Modell durchgeführt. Alle ungeimpften Sportler dürfen an den Punk- und Pokalspielen des STTV nicht mehr teilnehmen.
Vor dem jeweiligen Punkt- oder Pokalspiel überprüfen die beiden Mannschaftsleiter gemeinsam die Impf- und Genesenennachweise aller am Punktspiel teilnehmenden Spieler/innen.
Der Heimverein hat dafür Sorge zu tragen, dass keine ungeimpften Personen die Sportstätte betreten.

Den Stadt- und Kreisfachverbänden wird in enger Abstimmung mit ihren Vereinen erlaubt, den Spielbetrieb ganz oder teilweise auszu- setzen, wenn die Überlastungsstufe erreicht ist. Der Nachwuchsspielbetrieb sollte nach Möglichkeit aufrecht erhalten bleiben.


Landes- und Bezirksmeisterschaften in der Vorwarn- und Über- lastungsstufe:
Die Landes- und Bezirksmeisterschaften werden bis auf Widerruf im 2G-Modell durchgeführt.
Das heißt, zu den Landes- und Bezirkseinzelmeisterschaften dürfen die Sporthalle nur noch Sportler, Eltern, Betreuer und Trainer betreten, wenn diese geimpft oder genesen sind. Der entsprechende Nachweis ist vor Betreten der Sporthalle vorzulegen. Für Kinder- und Jugendliche unter 16 Jahren gilt keine Nachweispflicht.


Thomas Neubert
i.A. des Präsidium des STTV


Ergebnisse der Herren-Kreis-Einzelmeisterschaften 2021

| Steffen Thomas | Meisterschaften

Ergebnisübersicht
Alle Ergebnisse im TT-Turniercenter

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Ausschreibung KEM Damen und Herren

| Hans-Jürgen Geipel | Meisterschaften

Am kommenden Samstag findet die Kreiseinzelmeisterschaft der Damen und Herren in Pulsnitz statt. An dieser Stelle soll auf die Beachtung der 3G-Regelung hingewiesen werden. Ein Vor-Ort-Test könnte nach vorheriger Kontaktaufnahme mit der Turnierleitung erfolgen.
Alle Infos findet ihr in der Ausschreibung

Ergebnisse der Nachwuchs-Kreis-Einzelmeisterschaften 2021

| Steffen Thomas | Meisterschaften

Ergebnisübersicht aller Nachwuchs-Altersklassen
Alle Ergebnisse im TT-Turniercenter

Eröffnung der Kreiseinzelmeisterschaften im Nachwuchs 2021
Jungen Doppel - Jugend 11 - Foto von Ines Mietzsch
Jungen Doppel - Jugend 13 - Foto von Ines Mietzsch
Jungen Doppel - Jugend 15 - Foto von Ines Mietzsch
Jungen Doppel - Jugend 18 - Foto von Holger Wess
Jungen Einzel - Jugend 11 - Foto von Ines Mietzsch
Jungen Einzel - Jugend 13 - Foto von Ines Mietzsch
Jungen Einzel - Jugend 15 - Foto von Ines Mietzsch
Jungen Einzel - Jugend 18 - Foto von Ines Mietzsch
Mädchen Doppel - Jugend 13 - Foto von Ines Mietzsch
Mädchen Doppel - Jugend 15 - Foto von Ines Mietzsch
Mädchen Doppel - Jugend 18 - Foto von Ines Mietzsch
Mädchen Einzel - Jugend 13 - Foto von SV Grün-Weiß Elstra
Mädchen Einzel - Jugend 15 - Foto von Ines Mietzsch
Mädchen Einzel - Jugend 18 - Foto von Ines Mietzsch

Ergebnisse der Kreis-Einzelmeisterschaften Senioren 2021

| Steffen Thomas | Meisterschaften

Ergebnisübersicht aller Senioren-Altersklassen
Alle Ergebnisse im TT-Turniercenter

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STTV-Präsidiumsbeschluss vom 07.09.2021

| Thomas Neubert - Präsident des STTV | Allgemein
Ergänzende Festlegungen zu Punkt- und Pokalspielen und Wettkämpfen im STTV bei einer fünftägigen Überschreitung des 7-Tage Inzidenzwertes von 35 oder wenn die Vorwarnstufe erreicht wurde:

Wird im Freistaat Sachsen die Vorwarnstufe bekanntgegeben, gelten die entsprechenden Regelungen im gesamten Freistaat Sachsen.

Wird der 7-Tage Inzidenzwert von 35 des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt an 5 Tagen in Folge überschritten, dürfen in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt ab dem übernächsten Tag an Punkt- und Pokalspielen oder Wettkämpfen des STTV nur noch geimpfte, genesene und negativ getestete Personen teilnehmen.

1. Ab diesem Zeitpunkt besteht für die Teilnahme an Punkt- oder Pokalspielen und Wettkämpfen des STTV die Verpflichtung der Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises. Vor dem jeweiligen Punkt- oder Pokalspiel überprüfen die beiden Mannschaftsleiter gemeinsam diese Nachweise. Wird ein Verstoß festgestellt, ist dieser unmittelbar auf dem Spielprotokoll zu vermerken. Wird dieser Spieler zum Punktspiel trotzdem eingesetzt bzw. auf dem Spielprotokoll eingetragen, gilt er nicht einsatzberechtigter Spieler bzw. falsch eingetragener Spieler und der gesamte Mannschaftskampf wird für die Mannschaft dieses Spielers als verloren gewertet. WSO des STTV E 3.2. Vor allen anderen Wettkämpfen überprüft der gastgebende Verein oder die Turnierleitung diese Nachweise. Diese Nachweise sind ebenfalls von den Trainern und Betreuern und allen weiteren anwesenden Personen der Sporthalle zu erbringen. Für diese Kontrolle ist der jeweilige gastgebende Verein verantwortlich.

2. Als „Getestet“ gilt eine Person mit nachstehendem Nachweis:
• PCR-Test maximal 48 Stunden gültig
• PoC-Antigen-Schnelltest maximal 24 Stunden gültig
Ein Test wird anerkannt, wenn er von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde oder im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erbracht und bestätigt wurde.

3. Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bzw. noch nicht eingeschult sind,benötigen keinen gesonderten Nachweis. Das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kitaverordnung unterliegen.

4. Kommt die 3G-Regel zur Anwendung, ist der Zutritt zur Sportstätte nur geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Erfüllt eine Person diese Anforderungen nicht, sollte der Heimverein von seinem Hausrecht Gebrauch machen und der Person den Zutritt verweigern.

5. Die entsprechenden Dokumente (Impfnachweis, Genesenenbestätigung, negatives Testergebnis) sind bei jedem Wettkampf mitzuführen und bei Nachfrage vorzuzeigen. Beim Impfzertifikat empfiehlt sich die Verwendung der Corona-Warn-App, oder „CovPass“ App. Beide App-Varianten bieten einen digitalen Impfnachweis an, nachdem das individuelle Impfzertifikat in der App hinterlegt wurde.

6. Falls erforderlich, müssen die Kontaktdaten aller anwesenden Personen auf ein entsprechendes Kontaktdatenformular eingetragen werden. Dieses Formular ist vom gastgebenden Verein zur Verfügung zu stellen.

7. Bis zum 31.12.2021 erhebt der STTV bei Nichtantreten zu Punkt- oder Pokalspielen keine Ordnungsstrafen, wenn die gegnerische Mannschaft und der Spielleiter mindestens 48 Stunden vorher informiert wurden.
Auch die Ordnungsstrafen für unvollständiges Antreten werden bis zum 31.12.2021 ausgesetzt.

8. Die Stadt- und Kreisverbände können von diesen Festlegungen abweichen. In diesem Fall müssen die Vereine über die abweichenden Festlegungen informiert werden.

Spenden

Der KFV freut sich über Spenden und veröffentlicht auf Wunsch den Name Ihrer Firma auf der Homepage.

Spenden bitte an das Spendenkonto der Ostsächsischen Sparkasse: IBAN: DE63 8505 0300 0221 141219


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